Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Nach § 14 Abs. 2 BetrSichV sind sie wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person zu prüfen. Wir übernehmen Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation Ihres kompletten Bestandes.
Die Leiterprüfung ist keine Empfehlung. Sie steht in der Betriebssicherheitsverordnung — und die Frist legen Sie als Arbeitgeber selbst fest.
Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel nach § 2 Abs. 1 BetrSichV. Weil sie im Betrieb schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, müssen sie nach § 14 Abs. 2 BetrSichV wiederkehrend geprüft werden.
Das Gesetz nennt für Leitern keine feste Frist. Sie ermitteln sie nach § 3 Abs. 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung. Die DGUV Information 208-016 empfiehlt mindestens jährlich.
Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV. Was dafür an Ausbildung, Berufserfahrung und aktueller Tätigkeit nötig ist, konkretisiert die TRBS 1203.
Die Prüfergebnisse sind aufzuzeichnen und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Ohne Nachweis gilt die Prüfung im Zweifel als nicht erfolgt.
Die Sichtkontrolle vor jeder Verwendung durch den Benutzer ist etwas anderes als die wiederkehrende Prüfung. Sie steht in TRBS 2121 Teil 2 und bleibt Aufgabe Ihrer Mitarbeiter — sie ersetzt die Prüfung durch die befähigte Person nicht. Und die DIN EN 131 ist eine Produktnorm für die Beschaffenheit von Leitern, keine Prüfnorm für den Betrieb.
Sicht- und Funktionsprüfung entlang der Prüfcheckliste aus der DGUV Information 208-016. Jedes Bauteil, das brechen, sich lösen oder wegrutschen kann.
Erkennbare Mängel werden fotografiert und bewertet: instandsetzbar oder auszusondern. Bei ausgesonderten Arbeitsmitteln kennzeichnen wir eindeutig, damit sie nicht versehentlich weiterbenutzt werden.
Sie wissen nicht genau, wie viele Leitern und Tritte in Ihrem Betrieb stehen? Das ist der Normalfall. Wir erfassen den Bestand bei der Erstprüfung vollständig.
Wir gehen durch Ihre Halle, Werkstatt und Büros und nehmen jedes tragbare Arbeitsmittel auf: Typ, Standort, Kostenstelle, Zustand.
Sicht- und Funktionsprüfung nach Checkliste. Mängel werden fotografiert, bewertet und mit einer klaren Empfehlung versehen.
Prüfplakette mit Prüfdatum und nächster Fälligkeit direkt am Arbeitsmittel. Auf Wunsch mit Barcode-Tag für die digitale Zuordnung.
Prüfbericht je Arbeitsmittel plus Gesamtübersicht. Auf Wunsch direkt in Innuvis, inklusive Wiedervorlage zur nächsten Frist.
Auf Wunsch prüfen wir Ihre Leitern und Tritte im selben Termin wie Ihre ortsfesten Anlagen nach DIN VDE 0105-100 und Ihre ortsveränderlichen Betriebsmittel nach DIN VDE 0701/0702. Eine Anfahrt, eine Ansprechperson, eine Dokumentation.
Papierlisten, vergessene Prüftermine, unvollständige Dokumentation — das ist der übliche Zustand. Mit Innuvis wird die Leiterprüfung ein strukturierter, digitaler Prozess.
Tragbare Leitern und Tritte: Anlege-, Steh-, Schiebe-, Mehrzweck- und Podestleitern, Tritte und Trittstufen aus Holz, Aluminium oder Kunststoff.
Ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen (DIN 18799, ASR A1.8) sowie Fahrgerüste und Arbeitsbühnen. Sprechen Sie uns an — wir sagen Ihnen, was dafür gilt.
Eine feste gesetzliche Frist gibt es für Leitern und Tritte nicht. Als Arbeitgeber legen Sie die Frist nach § 3 Abs. 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung fest — abhängig von Beanspruchung, Einsatzort und Nutzungshäufigkeit. Die DGUV Information 208-016 empfiehlt mindestens eine jährliche Prüfung. In der Praxis ist der Jahresrhythmus deshalb der Regelfall.
Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne von § 2 Abs. 6 BetrSichV. Sie braucht eine geeignete Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit mit dem Arbeitsmittel — die Anforderungen stehen in der TRBS 1203. Bei der Prüfung ist sie weisungsfrei. Das kann eine eigene Fachkraft sein oder wir.
Nein. Die Kontrolle auf offensichtliche Mängel vor jeder Verwendung ist nach TRBS 2121 Teil 2 ausdrücklich vorgeschrieben und bleibt Aufgabe der Benutzer. Sie ersetzt aber nicht die wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person. Beide gehören zusammen, keines ersetzt das andere.
Die Aufzeichnungspflicht steht in § 14 Abs. 7 BetrSichV. Ohne Aufzeichnung lässt sich eine durchgeführte Prüfung im Zweifel nicht belegen — weder gegenüber der Aufsichtsbehörde und der Berufsgenossenschaft noch nach einem Unfall. Genau deshalb bekommen Sie von uns Bericht und Plakette, nicht nur die Prüfung.
Nein, das ist der Normalfall. Wir erfassen den Bestand bei der Erstprüfung vollständig und übergeben Ihnen eine Inventarliste mit Standort und Zustand. Ab dann wissen Sie, worüber Sie reden — und die Folgeprüfungen laufen gegen eine belastbare Liste statt gegen eine Schätzung.
Das hängt von der Stückzahl, den Standorten und davon ab, ob wir den Bestand erst aufnehmen müssen. Nennen Sie uns eine grobe Hausnummer, wie viele Leitern und Tritte im Betrieb stehen — wir machen Ihnen daraus ein Festpreisangebot. Kombiniert mit der DGUV3-Prüfung im selben Termin wird es günstiger.
Wir unterscheiden zwischen instandsetzbar und auszusondern. Instandsetzbare Mängel bekommen eine konkrete Empfehlung. Arbeitsmittel, die nicht mehr sicher verwendbar sind, kennzeichnen wir eindeutig und dokumentieren die Aussonderung — damit sie nicht versehentlich wieder in Gebrauch kommen.
Die DIN EN 131 ist eine Produktnorm. Sie regelt, wie eine Leiter beschaffen, gekennzeichnet und geliefert sein muss — unter anderem die Einteilung in „professionell" und „nicht-professionell". Für die wiederkehrende Prüfung im Betrieb sind die BetrSichV, die TRBS 2121 Teil 2 und die DGUV Information 208-016 maßgeblich.
Prüfpflichten lassen sich bündeln. Eine Anfahrt, ein Ansprechpartner, eine Dokumentation.